Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines anderen öffentlichen Schulträgers gestatten (§ 46 VSG). Nach § 56 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum VSG (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne von § 46 VSG namentlich vor, wenn (a) der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist; (b) die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kinds ist; (c) gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen.