Sie stellte ein Gesuch für den weiteren Besuch der Schule in M. (BL). Das Departement für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch ab. Dagegen erhob D. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.a) Gemäss § 45 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) ist die Schulpflicht in der Schulgemeinde des Wohnorts zu erfüllen. (…) 3. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines anderen öffentlichen Schulträgers gestatten (§ 46 VSG).