SOG 2011 Nr. 24 Art. 9 Abs. 1 RSA, § 46 VSG, § 56 Abs. 1 VV VSG. Ist die Weiterführung einer Schule am neuen Wohnort ungewiss, ist es angemessen, den bisherigen ausserkantonalen Schulort für das zweite Jahr nach dem Kantonswechsel zu bewilligen. Sachverhalt: D. wohnte zusammen mit ihrem Sohn L. in R. (BL). Da diese Gemeinde keine familienergänzende Betreuung anbot, wurde die Betreuung von L. im Tagesheim in M. (BL) unterstützt. Vom Tagesheim aus besuchte L. den Kindergarten sowie die erste und zweite Klasse der Primarschule in M. (BL). Mitte Juli 2010 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach G. (SO). Sie stellte ein Gesuch für den weiteren Besuch der Schule in M. (BL).