{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-182_2011-07-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cbae9b598d458357d11233c29e694f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.07.2011 VWBES.2011.182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.07.2011 VWBES.2011.182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.07.2011 VWBES.2011.182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule / Rechtsweggarantie"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:23", "Checksum": "ad7cc0b48b41848af7664d4b7e9ad6d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.07.2011 VWBES.2011.182\nRegeste:\nVolksschule / Rechtsweggarantie\n\n\nDer Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zurzeit in einem Vollpensum und kann die Betreuung von L. in G. ebenfalls nicht übernehmen. Der Ehemann ist Mitinhaber eines Geschäfts in M. Ob damit ein Ausnahmefall im Sinne von § 56 lit. b VV VSG erfüllt ist, kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht beurteilt werden.\nAufgrund dieser Vorgeschichte liegen bei L. etwas spezielle soziale Verhältnisse vor, die zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zurzeit unklar, ob die Primarschule in G. überhaupt noch weitergeführt wird. Es steht ein Zusammenschluss der Schulen der Gemeinden W. im Kanton Baselland und G. zur Diskussion. Wenn nun in einem Jahr die Schule in G. geschlossen würde, müsste L. im Primarschulalter nach einem Jahr gleich nochmals den Schulort wechseln. Ein doppelter Schulwechsel innert Jahresfrist wirkt sich auf einen Schüler tendenziell negativ aus und ist wenn möglich zu vermeiden. Aufgrund der Ungewissheit der Weiterführung der Schule in G. und aufgrund der genannten weiteren besonderen Umstände erscheint es angemessen, den bisherigen Schulort in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 RSA für das zweite Jahr nach dem Kantonswechsel zu bewilligen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2011 (VWBES.2011.182)"}