Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch bereit gewesen wäre, die Schächte auf Voranmeldung jeweils freizulegen. Die Wiederherstellung der Schächte auf den ursprünglichen Zustand ist somit zumutbar und damit verhältnismässig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2011 (VWBES.2011.179)