Die Schächte dienen der Kontrolle sowie dem Durchfluss bei grossen Wasservorkommen auf dem Bürgerland. Da die Bürgergemeinde N. nicht nur den funktionstüchtigen Betriebszustand an den in ihrem Eigentum befindlichen Leitungen und Schächten gewähren muss, sondern des gesamten Drainagesystems, ist ihr der hindernisfreie Zugang zu allen Schächten – unabhängig des jeweiligen Eigentums – im Drainagesystem zu gewähren. Das öffentliche Interesse an einem störungsfreien funktionierenden Drainagesystem ist insofern höher zu gewichten, als sich das System über die ganze Gemeinde hinweg erstreckt und sich nicht ausschliesslich in dem Grundstück der Beschwerdeführerin erschöpft.