Dadurch soll der hindernisfreie Zugang zu den Schächten gewährleistet werden, damit die Bürgergemeinde N. ihrer Überwachungspflicht des gesamten Drainagesystems ohne weiteres nachkommen kann. Demgegenüber liegt das Interesse der Beschwerdeführerin darin, die vier Schächte mit Blick auf die hindernisfreie Bewirtschaftung des Bodens tiefer zu legen. Die Schächte dienen der Kontrolle sowie dem Durchfluss bei grossen Wasservorkommen auf dem Bürgerland.