Ob die Zumutbarkeit bejaht werden kann, ist durch Abwägung aller berührten Interessen zu bestimmen. Vorliegend sind das öffentliche Interesse an dem hindernisfreien Zugang zwecks Kontrolle und der Aufrechterhaltung eines funktionstüchtigen Betriebszustands und das private Interesse an der Unterflurlegung der vier Schächte gegeneinander abzuwägen. Die angeordnete Massnahme beinhaltet eine einmalige Freilegung der unter Flur gesetzten Schächte. Dadurch soll der hindernisfreie Zugang zu den Schächten gewährleistet werden, damit die Bürgergemeinde N. ihrer Überwachungspflicht des gesamten Drainagesystems ohne weiteres nachkommen kann.