Somit stellt das Vermessen via GPS zwar eine mildere Massnahme dar, die jedoch nicht gleich geeignet ist, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Die angeordnete Wiederherstellung der Schächte in ihren ursprünglichen Zustand ist mithin als Massnahme erforderlich. c) Endlich ist eine Verwaltungsmassnahme nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Danach ist eine Massnahme dann verhältnismässig, wenn sie dem Privaten auch zumutbar ist. Ob die Zumutbarkeit bejaht werden kann, ist durch Abwägung aller berührten Interessen zu bestimmen.