Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bürgergemeinde N. habe die Schächte während der letzten 40 bis 45 Jahren weder geöffnet noch irgendwelche Unterhaltsarbeiten daran vorgenommen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch inskünftig kein kurzfristig freier Zugang zu den Schächten notwendig sein wird. Vielmehr dient der kurzfristige Zugang zu den Schächten dazu, dass in jeder erdenklicher Situation ein rasches Handeln seitens der Bürgergemeinde N. gewährleistet ist, damit sie bei einem etwaigen Bedarfsfall die nötigen Vorkehrungen sofort treffen und ausführen kann.