Bei einer Unterflursetzung der Schächte ist dies nicht mehr der Fall. Eine Überwachung des Drainagesystems und der damit verbundene sachgerechte Unterhalt sind unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bürgergemeinde N. habe die Schächte während der letzten 40 bis 45 Jahren weder geöffnet noch irgendwelche Unterhaltsarbeiten daran vorgenommen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch inskünftig kein kurzfristig freier Zugang zu den Schächten notwendig sein wird.