Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Massnahme sei nicht erforderlich. Sie sieht im Vermessen der Schächte via GPS in Verbindung mit der Auflage, dass diese für Kontrollzwecke freizulegen sind, eine mildere Massnahme. Damit eine Verwaltungsmassnahme nicht erforderlich ist, muss sie nicht nur milder, sondern auch gleich geeignet sein. Dass das Vermessen eine mildere Massnahme als die angeordnete Wiederherstellung der Schächte darstellt, ist offenkundig. Jedoch bleibt in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sie auch gleich geeignet ist.