Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist als Massnahme geeignet und tauglich, um ein funktionstüchtiges Drainagesystem zu gewährleisten bzw. sicherzustellen. b) Eine Verwaltungsmassnahme muss zudem im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Eine solche hat dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 591). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Massnahme sei nicht erforderlich.