Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Schächte verhältnismässig sei. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (BGE 126 I 112). Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist als Massnahme geeignet und tauglich, um ein funktionstüchtiges Drainagesystem zu gewährleisten bzw. sicherzustellen.