Die Schächte, welche vorliegend mit Beiträgen unterstützt worden sind, sind somit nicht zweckentsprechend bewirtschaftet worden. Folglich ist die vorgenommene Überdeckung der Schächte mit Erde nicht zulässig. 3.a) Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde eventuell darum, die einzelnen Schächte via «GPS» zu vermessen, verbunden mit der Auflage an die Beschwerdeführerin, die Schächte für Kontrollzwecke freizulegen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Schächte verhältnismässig sei.