Dadurch dass die Beschwerdeführerin die Schächte unter Flur gesetzt und mit Erde bedeckt hat, ist der Bürgergemeinde N. ein hindernisfreier Zugang zu den Schächten nicht mehr möglich. Darüber hinaus statuiert auch das kantonale Landwirtschaftsgesetz in § 11 Abs. 1 (LWG-SO, BGS 921.11), dass die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen zweckentsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden müssen. Durch das Herabsetzen und Zudecken der Schächte werden deren Kontrolle und der Unterhalt massiv erschwert. Die Schächte, welche vorliegend mit Beiträgen unterstützt worden sind, sind somit nicht zweckentsprechend bewirtschaftet worden.