Ebenfalls ist sie für die Durchführung von Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten zuständig (§ 12 lit. g Drainagereglement). Ihr ist deshalb unabhängig vom Eigentum an den Drainageanlagen die freie Zugangs- und Kontrollmöglichkeit zu gewährleisten, damit sie ihren Obliegenheiten nach dem Drainagereglement nachkommen kann. Dadurch dass die Beschwerdeführerin die Schächte unter Flur gesetzt und mit Erde bedeckt hat, ist der Bürgergemeinde N. ein hindernisfreier Zugang zu den Schächten nicht mehr möglich.