Im vorliegenden Fall beanspruchen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bürgergemeinde N. das Eigentum an den Leitungen und Schächten auf dem Grundstück GB N. Nr. 1000 der Beschwerdeführerin. Die Eigentumsverhältnisse der Schächte sind vorliegend aber insofern irrelevant, als sich die Überwachung des gesamten Drainage-Systems zwecks Aufrechterhaltung eines funktionstüchtigen Betriebszustands in dem Obliegenheitsbereich der Bürgergemeinde N. befindet (§ 12 lit. a Drainagereglement). Ebenfalls ist sie für die Durchführung von Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten zuständig (§ 12 lit. g Drainagereglement).