Demgegenüber sind nach § 6 des Drainagereglements Leitungen zur Ableitung von Sicker- und anderem Sauberwasser aus dem Eigentum eines Dritten bis zur Einmündung in eine Leitung der Bürgergemeinde im Eigentum des betreffenden Dritten. b) Im vorliegenden Fall beanspruchen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bürgergemeinde N. das Eigentum an den Leitungen und Schächten auf dem Grundstück GB N. Nr. 1000 der Beschwerdeführerin.