Nach § 4 des Drainagereglements ist die Bürgergemeinde Eigentümerin des gesamten im Allmendland der Bürgergemeinde befindlichen Drainagesystems. Ebenfalls ist die Bürgergemeinde unter Verweis auf den Anhang 1 Eigentümerin aller Leitungen im Grundeigentum Dritter, welche Sickerwasser vom oberhalb desselben liegenden Allmendlands ableiten (§ 5 Drainagereglement). Demgegenüber sind nach § 6 des Drainagereglements Leitungen zur Ableitung von Sicker- und anderem Sauberwasser aus dem Eigentum eines Dritten bis zur Einmündung in eine Leitung der Bürgergemeinde im Eigentum des betreffenden Dritten.