Die Grundeigentümerin M. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, die Drainageleitungen stünden im privaten Eigentum, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Schächte sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) In §§ 4 ff. des Drainagereglements sind die Eigentumsverhältnisse geregelt. Nach § 4 des Drainagereglements ist die Bürgergemeinde Eigentümerin des gesamten im Allmendland der Bürgergemeinde befindlichen Drainagesystems.