SOG 2011 Nr. 36 § 12 Drainagereglement, § 11 Abs. 1 LWG-SO. Eine eigenmächtig vorgenommene Überdeckung von Drainageschächten ist unzulässig. Das öffentliche Interesse an dem hindernisfreien Zugang zwecks Kontrolle und Aufrechterhaltung eines störungsfreien und funktionstüchtigen Drainage-Systems ist höher zu gewichten als das private Interesse an der Unterflursetzung der Schächte. Das gilt unabhängig davon, ob diese im privaten oder öffentlichen Eigentum stehen. Sachverhalt: M. ist Eigentümerin des Grundstücks GB N. Nr. 1000. Im Frühling 2009 verkürzte ihr Ehemann vier auf dem Grundstück befindliche, zum Drainage-System gehörende Schächte um einen Schachtring und deckte sie mit Erde zu.