{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-179_2011-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116706&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f53ac9a34a21e3b78bd255fa7ec260d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.10.2011 VWBES.2011.179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.10.2011 VWBES.2011.179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.10.2011 VWBES.2011.179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drainage-Schächte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:13", "Checksum": "b8264983cc0c98ff2789b888c8616b48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.10.2011 VWBES.2011.179\nRegeste:\nDrainage-Schächte\n\nSOG 2011 Nr. 36\n§ 12 Drainagereglement, § 11 Abs. 1 LWG-SO. Eine eigenmächtig vorgenommene Überdeckung von Drainageschächten ist unzulässig. Das öffentliche Interesse an dem hindernisfreien Zugang zwecks Kontrolle und Aufrechterhaltung eines störungsfreien und funktionstüchtigen Drainage-Systems ist höher zu gewichten als das private Interesse an der Unterflursetzung der Schächte. Das gilt unabhängig davon, ob diese im privaten oder öffentlichen Eigentum stehen.\nSachverhalt:\nM. ist Eigentümerin des Grundstücks GB N. Nr. 1000. Im Frühling 2009 verkürzte ihr Ehemann vier auf dem Grundstück befindliche, zum Drainage-System gehörende Schächte um einen Schachtring und deckte sie mit Erde zu. Die Allmendkommission der Bürgergemeinde N. verfügte daraufhin, der ursprüngliche Zustand der vier tiefer gesetzten Schächte sei wiederherzustellen. Die Grundeigentümerin M. erhob gegen die Verfügung beim Bürgerrat Beschwerde. Sowohl der Bürgerrat als auch später der Regierungsrat wiesen die Beschwerden ab. Die Grundeigentümerin M. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, die Drainageleitungen stünden im privaten Eigentum, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Schächte sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) In §§ 4 ff. des Drainagereglements sind die Eigentumsverhältnisse geregelt. Nach § 4 des Drainagereglements ist die Bürgergemeinde Eigentümerin des gesamten im Allmendland der Bürgergemeinde befindlichen Drainagesystems. Ebenfalls ist die Bürgergemeinde unter Verweis auf den Anhang 1 Eigentümerin aller Leitungen im Grundeigentum Dritter, welche Sickerwasser vom oberhalb desselben liegenden Allmendlands ableiten (§ 5 Drainagereglement). Demgegenüber sind nach § 6 des Drainagereglements Leitungen zur Ableitung von Sicker- und anderem Sauberwasser aus dem Eigentum eines Dritten bis zur Einmündung in eine Leitung der Bürgergemeinde im Eigentum des betreffenden Dritten.\nb) Im vorliegenden Fall beanspruchen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bürgergemeinde N. das Eigentum an den Leitungen und Schächten auf dem Grundstück GB N. Nr. 1000 der Beschwerdeführerin. Die Eigentumsverhältnisse der Schächte sind vorliegend aber insofern irrelevant, als sich die Überwachung des gesamten Drainage-Systems zwecks Aufrechterhaltung eines funktionstüchtigen Betriebszustands in dem Obliegenheitsbereich der Bürgergemeinde N. befindet (§ 12 lit. a Drainagereglement). Ebenfalls ist sie für die Durchführung von Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten zuständig (§ 12 lit. g Drainagereglement). Ihr ist deshalb unabhängig vom Eigentum an den Drainageanlagen die freie Zugangs- und Kontrollmöglichkeit zu gewährleisten, damit sie ihren Obliegenheiten nach dem Drainagereglement nachkommen kann. Dadurch dass die Beschwerdeführerin die Schächte unter Flur gesetzt und mit Erde bedeckt hat, ist der Bürgergemeinde N. ein hindernisfreier Zugang zu den Schächten nicht mehr möglich. Darüber hinaus statuiert auch das kantonale Landwirtschaftsgesetz in § 11 Abs. 1 (LWG-SO, BGS 921.11), dass die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen zweckentsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden müssen. Durch das Herabsetzen und Zudecken der Schächte werden deren Kontrolle und der Unterhalt massiv erschwert. Die Schächte, welche vorliegend mit Beiträgen unterstützt worden sind, sind somit nicht zweckentsprechend bewirtschaftet worden. Folglich ist die vorgenommene Überdeckung der Schächte mit Erde nicht zulässig.\n3.a) Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde eventuell darum, die einzelnen Schächte via «GPS» zu vermessen, verbunden mit der Auflage an die Beschwerdeführerin, die Schächte für Kontrollzwecke freizulegen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Schächte verhältnismässig sei. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (BGE 126 I 112). Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist als Massnahme geeignet und tauglich, um ein funktionstüchtiges Drainagesystem zu gewährleisten bzw. sicherzustellen."}