Der von der GAVKO vorgenommene Auslegungsbeschluss, dass die Altersentlastung auch für Kindergärtnerinnen drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.) betragen soll, entlastet die Kindergärtnerinnen noch immer leicht überproportional. Eine noch grössere Bevorteilung führte zu einer rechtlich nicht mehr haltbaren verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, umso mehr, als neuerdings der Kindergarten Teil der Volksschule wird (Zustimmung zum HarmoS-Konkordat vom 26. September 2010 mit Wirksamkeit ab 1. August 2012, vgl. auch hängige Revision des Volksschulgesetzes, Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 15. November 2011). Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2012 (VWBES.2011.165)