Eine überproportionale Entlastung der Kindergärtnerinnen entspricht weder Sinn und Geist des GAV noch war eine solche gewollt. Im Gegenteil: Sogar im Beschluss der GAVKO vom 18. Januar 2005, welcher den klaren Willen der Vertragsparteien des GAV wiedergibt, wie die Bestimmung zu verstehen sei, wird auf die explizit angestrebte Gleichstellung von Volksschullehrpersonen und Kindergärtnerinnen hingewiesen. Der von der GAVKO vorgenommene Auslegungsbeschluss, dass die Altersentlastung auch für Kindergärtnerinnen drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.) betragen soll, entlastet die Kindergärtnerinnen noch immer leicht überproportional.