Die in den §§ 352 und 353 GAV zum Ausdruck gelangende Vergleichbarkeit und Proportionalität wird in § 359 GAV weitergeführt, welcher die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung definiert. Auch hier wird daher die Relation zur vollzeitlichen Tätigkeit hergestellt. Die Entlastung wird somit nicht nach Lektionen, sondern zeitlicher Beanspruchung gewährt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Lehrkräftegruppen unterschiedlich zu behandeln wären. Die Entlastung hat daher insgesamt im selben (arbeits-) zeitlichen Umfang zu erfolgen. Eine überproportionale Entlastung der Kindergärtnerinnen entspricht weder Sinn und Geist des GAV noch war eine solche gewollt.