Ein Vollpensum liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine ganze Arbeitszeit vollumfänglich (nicht Teilzeit) für eine Tätigkeit einsetzt. Ein Vollpensum der einen Lehrkräfte – eben zur Erreichung der vollen Entlöhnung – entspricht vom Grundsatz her einem Vollpensum im verwandten Tätigkeitsbereich. Die Altersentlastung soll vom Grundgedanken her jenen Volksschul- und Kindergartenlehrkräften zugutekommen, welche im gleichen zeitlichen Umfang tätig sind. Die in den §§ 352 und 353 GAV zum Ausdruck gelangende Vergleichbarkeit und Proportionalität wird in § 359 GAV weitergeführt, welcher die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung definiert.