Dass die Lektionsdauer nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann, ist unbestritten. Die unterschiedliche Anzahl und Dauer der Lektionen ist begründet in den unterschiedlichen Präsenz-, Unterrichts- und Vorbereitungsformen in Schule und Kindergarten. Die genannten Bestimmungen definieren jedoch für die unterschiedlichen, aber dennoch verwandten Tätigkeitsbereiche, was als Vollpensum gelten und Anspruch auf entsprechende Entlöhnung geben soll; sie schaffen damit eine gewisse Vergleichbarkeit. Ein Vollpensum liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine ganze Arbeitszeit vollumfänglich (nicht Teilzeit) für eine Tätigkeit einsetzt.