c) § 352 GAV hält fest, dass zur Erreichung der vollen Entlöhnung für Lehrpersonen der Volksschule ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen ist, wobei eine Lektion 45 Minuten umfasse. Das Pflichtpensum der Kindergartenlehrkräfte beträgt demgegenüber gemäss § 353 GAV mindestens 19 ¼ Lektionen, wobei eine Lektion hier 60 Minuten umfasst; Kindergärtnerinnen im Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns der Kindergärtnerinnen im Vollpensum. Dass die Lektionsdauer nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann, ist unbestritten.