Unzulässig ist hingegen, den klaren und eindeutigen Wortsinn durch eine verfassungskonforme Interpretation beiseitezuschieben (BGE 137 I 40 E. 2). Sind hingegen mehrere Interpretationen möglich, ist nach dem wirklichen Sinn der Norm zu suchen, wobei keine bestimmte Methode der Auslegung Priorität hat. Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen ist zudem der Wille der Vertragsparteien ebenfalls zur Auslegung beizuziehen (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1). c) § 352 GAV hält fest, dass zur Erreichung der vollen Entlöhnung für Lehrpersonen der Volksschule ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen ist, wobei eine Lektion 45 Minuten umfasse.