Die Bestimmung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. b) Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1). Auszugehen ist vom Wortlaut, es kann aber von diesem abgewichen werden, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Unzulässig ist hingegen, den klaren und eindeutigen Wortsinn durch eine verfassungskonforme Interpretation beiseitezuschieben (BGE 137 I 40 E. 2).