5. Zu prüfen bleibt die Behauptung, der klare Wortlaut von § 360 GAV schliesse jede Auslegungsbedürftigkeit aus und es bleibe kein Raum für eine teleologische Auslegung. a) Der von § 360 GAV verwendete Ausdruck «drei Wochenlektionen» lässt aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Dauer einer einzelnen Wochenlektion zu; die Lektionsdauer ist darin in keiner Weise angesprochen. Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der Lektionsdauer im Sinne von § 360 GAV auf weitere Bestimmungen Bezug genommen werden muss. Anders ausgedrückt: Die Bestimmung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. b)