Im Beschluss selber ist ebenso wie in der vorangegangenen Diskussion mit keinem Wort angedeutet, dass zu Handen der Sozialpartner eine Änderung des GAV vorbereitet werden soll (§ 10 lit. c GAV). Es ist im Übrigen unbestritten, dass der GAV in diesem Punkt nicht formell abgeändert worden ist, sodass die Ausführungen zur fehlenden Formgültigkeit der angeblichen Änderung ins Leere stossen. 5. Zu prüfen bleibt die Behauptung, der klare Wortlaut von § 360 GAV schliesse jede Auslegungsbedürftigkeit aus und es bleibe kein Raum für eine teleologische Auslegung.