Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, selber Mitglied der GAVKO, war an diesem Beschluss mitbeteiligt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die GAVKO offensichtlich und zu Recht davon ausgegangen, sie nehme in Anwendung von § 10 lit. b GAV bloss eine Auslegung der strittigen Bestimmung von § 360 GAV vor. Im Beschluss selber ist ebenso wie in der vorangegangenen Diskussion mit keinem Wort angedeutet, dass zu Handen der Sozialpartner eine Änderung des GAV vorbereitet werden soll (§ 10 lit.