Die Bestimmung zur Altersentlastung der Lehrpersonen an Volksschule und Kindergarten (§ 360 GAV) wurde bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des GAV an der ersten Sitzung der GAVKO vom 11. Januar 2005 diskutiert und ihre Bedeutung zur Diskussion gestellt, wie im angefochtenen Entscheid (RRB 2011/907, S. 4) unwidersprochen dargestellt ist. In der Folge fasste die GAVKO an der zweiten Sitzung vom 18. Januar 2005 folgenden Beschluss: «Ab 1. Februar 2005 gilt die Altersentlastung für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen von drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.) unter gleichzeitiger Verpflichtung der Kindergärtner/innen an den schulischen Nebenleistungen teilzunehmen.