die Überwachung des Vollzugs und der Anwendung der Bestimmungen des GAV (§ 10 lit. a), die Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (§ 10 lit. b) sowie die Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen des GAV (§ 10 lit. c). 4.a) Die Bestimmung zur Altersentlastung der Lehrpersonen an Volksschule und Kindergarten (§ 360 GAV) wurde bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des GAV an der ersten Sitzung der GAVKO vom 11. Januar 2005 diskutiert und ihre Bedeutung zur Diskussion gestellt, wie im angefochtenen Entscheid (RRB 2011/907, S. 4) unwidersprochen dargestellt ist.