Der Regierungsrat gelangte in seinem Beschwerdeentscheid im Wesentlichen unter Hinweis auf den Beschluss der GAVKO (GAV-Kommission) vom 18. Januar 2005 zum gleichen Ergebnis. (…) 3. Gemäss § 9 GAV wird eine GAVKO eingesetzt, welche paritätisch zusammengesetzt ist und unter anderem die Anwendung des GAV überwacht und Streitigkeiten behandelt (Auslegung und Anwendung des GAV). Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: die Überwachung des Vollzugs und der Anwendung der Bestimmungen des GAV (§ 10 lit. a), die Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (§ 10 lit.