Die Einwohnergemeinde O. macht gestützt auf die Empfehlung des Departements für Bildung und Kultur vom 24. Juni 2010 geltend, die Bestimmung von § 360 GAV sei nach ständiger Praxis teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass für die Kindergärtnerinnen eine den drei Lektionen der Volksschullehrkräfte entsprechende Zeit von 2.25 Stunden als Altersentlastung zu gewähren sei. Der Regierungsrat gelangte in seinem Beschwerdeentscheid im Wesentlichen unter Hinweis auf den Beschluss der GAVKO (GAV-Kommission) vom 18. Januar 2005 zum gleichen Ergebnis.