» «§ 359 GAV Grundsatz Die Altersentlastung wird allen Lehrpersonen gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen (für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten 4 Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw. 15,5 Lektionen betrug.» «§ 360 GAV Dauer und Umfang Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenlektionen.» b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem klaren Wortlaut von § 360 GAV betrage die Altersentlastung drei Wochenlektionen. Interpretationsspielraum gebe es keinen.