Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Altersentlastung erfüllt. Strittig ist, ob die zu gewährende Entlastung drei Wochenlektionen à 60 Minuten ausmache, oder ob lediglich ein Zeitguthaben von 2,25 Stunden als Entlastung zu entlöhnen sei. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Die Bestimmungen zum Unterrichtspensum und zur Altersentlastung im Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3, Normative Bestimmungen, Besonderer Teil VIII. Volksschule und Kindergarten) lauten wie folgt: «§ 352 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrpersonen an der Volksschule 1