{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-165_2012-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118004&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a059652551abaccc775bfcf889cf5cec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altersentlastung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "f293007cb9a2f7ca5eb91b286dccd41c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165\nRegeste:\nAltersentlastung\n\n\n5. Zu prüfen bleibt die Behauptung, der klare Wortlaut von § 360 GAV schliesse jede Auslegungsbedürftigkeit aus und es bleibe kein Raum für eine teleologische Auslegung.\na) Der von § 360 GAV verwendete Ausdruck «drei Wochenlektionen» lässt aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Dauer einer einzelnen Wochenlektion zu; die Lektionsdauer ist darin in keiner Weise angesprochen. Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der Lektionsdauer im Sinne von § 360 GAV auf weitere Bestimmungen Bezug genommen werden muss. Anders ausgedrückt: Die Bestimmung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ausgelegt werden.\nb) Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1). Auszugehen ist vom Wortlaut, es kann aber von diesem abgewichen werden, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Unzulässig ist hingegen, den klaren und eindeutigen Wortsinn durch eine verfassungskonforme Interpretation beiseitezuschieben (BGE 137 I 40 E. 2). Sind hingegen mehrere Interpretationen möglich, ist nach dem wirklichen Sinn der Norm zu suchen, wobei keine bestimmte Methode der Auslegung Priorität hat. Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen ist zudem der Wille der Vertragsparteien ebenfalls zur Auslegung beizuziehen (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1).\nc) § 352 GAV hält fest, dass zur Erreichung der vollen Entlöhnung für Lehrpersonen der Volksschule ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen ist, wobei eine Lektion 45 Minuten umfasse. Das Pflichtpensum der Kindergartenlehrkräfte beträgt demgegenüber gemäss § 353 GAV mindestens 19 ¼ Lektionen, wobei eine Lektion hier 60 Minuten umfasst; Kindergärtnerinnen im Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns der Kindergärtnerinnen im Vollpensum. Dass die Lektionsdauer nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann, ist unbestritten. Die unterschiedliche Anzahl und Dauer der Lektionen ist begründet in den unterschiedlichen Präsenz-, Unterrichts- und Vorbereitungsformen in Schule und Kindergarten. Die genannten Bestimmungen definieren jedoch für die unterschiedlichen, aber dennoch verwandten Tätigkeitsbereiche, was als Vollpensum gelten und Anspruch auf entsprechende Entlöhnung geben soll; sie schaffen damit eine gewisse Vergleichbarkeit. Ein Vollpensum liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine ganze Arbeitszeit vollumfänglich (nicht Teilzeit) für eine Tätigkeit einsetzt. Ein Vollpensum der einen Lehrkräfte – eben zur Erreichung der vollen Entlöhnung – entspricht vom Grundsatz her einem Vollpensum im verwandten Tätigkeitsbereich. Die Altersentlastung soll vom Grundgedanken her jenen Volksschul- und Kindergartenlehrkräften zugutekommen, welche im gleichen zeitlichen Umfang tätig sind. Die in den §§ 352 und 353 GAV zum Ausdruck gelangende Vergleichbarkeit und Proportionalität wird in § 359 GAV weitergeführt, welcher die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung definiert. Auch hier wird daher die Relation zur vollzeitlichen Tätigkeit hergestellt. Die Entlastung wird somit nicht nach Lektionen, sondern zeitlicher Beanspruchung gewährt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Lehrkräftegruppen unterschiedlich zu behandeln wären. Die Entlastung hat daher insgesamt im selben (arbeits-) zeitlichen Umfang zu erfolgen. Eine überproportionale Entlastung der Kindergärtnerinnen entspricht weder Sinn und Geist des GAV noch war eine solche gewollt. Im Gegenteil: Sogar im Beschluss der GAVKO vom 18. Januar 2005, welcher den klaren Willen der Vertragsparteien des GAV wiedergibt, wie die Bestimmung zu verstehen sei, wird auf die explizit angestrebte Gleichstellung von Volksschullehrpersonen und Kindergärtnerinnen hingewiesen. Der von der GAVKO vorgenommene Auslegungsbeschluss, dass die Altersentlastung auch für Kindergärtnerinnen drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.) betragen soll, entlastet die Kindergärtnerinnen noch immer leicht überproportional. Eine noch grössere Bevorteilung führte zu einer rechtlich nicht mehr haltbaren verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, umso mehr, als neuerdings der Kindergarten Teil der Volksschule wird (Zustimmung zum HarmoS-Konkordat vom 26. September 2010 mit Wirksamkeit ab 1. August 2012, vgl. auch hängige Revision des Volksschulgesetzes, Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 15. November 2011).\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2012 (VWBES.2011.165)"}