{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-165_2012-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118004&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a059652551abaccc775bfcf889cf5cec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altersentlastung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "f293007cb9a2f7ca5eb91b286dccd41c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165\nRegeste:\nAltersentlastung\n\nSOG 2012 Nr. 32\n§§ 352 ff. GAV. Altersentlastung von Lehrpersonen.\nSachverhalt:\nD. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss, in welchem ihre Beschwerde gegen die Einwohnergemeinde O. um die Berechnung der Altersentlastung als Kindergärtnerin abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführerin, welche seit 1974 als Kindergärtnerin in O. arbeitet, steht seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Anspruch auf Altersentlastung gemäss § 359 Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 (GAV, BGS 126.3) zu. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Altersentlastung erfüllt. Strittig ist, ob die zu gewährende Entlastung drei Wochenlektionen à 60 Minuten ausmache, oder ob lediglich ein Zeitguthaben von 2,25 Stunden als Entlastung zu entlöhnen sei. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Die Bestimmungen zum Unterrichtspensum und zur Altersentlastung im Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3, Normative Bestimmungen, Besonderer Teil VIII. Volksschule und Kindergarten) lauten wie folgt:\n«§ 352 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrpersonen an der Volksschule\n1 Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten.\n2 Lehrpersonen mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1/29 des Lohns einer Lehrperson im Vollpensum.\n3 Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.).»\n«§ 353 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner\n1 Das Pflichtpensum des Kindergärtners und der Kindergärtnerin beträgt wenigstens 19 ¼ Lektionen, wobei eine Lektion 60 Minuten umfasst. Zum Pflichtpensum gehört zusätzlich eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes Unterrichtshalbtags.\n2 Kindergärtnerinnen und Kindergärtner mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Vollpensum. Zum Pflichtpensum eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Teilpensum gehört zusätzlich eine Präsenzzeit im Sinne von Absatz 1.\n3 Zählt die Kindergartenabteilung 7 bis 15 Kinder, so umfasst das Pensum wenigstens 9 Stunden 40 Minuten, zusätzlich eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes Unterrichtshalbtags.»\n«§ 359 GAV Grundsatz\nDie Altersentlastung wird allen Lehrpersonen gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen (für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten 4 Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw. 15,5 Lektionen betrug.»\n«§ 360 GAV Dauer und Umfang\nDie Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenlektionen.»\nb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem klaren Wortlaut von § 360 GAV betrage die Altersentlastung drei Wochenlektionen. Interpretationsspielraum gebe es keinen. Eine Änderung des GAV sei nie rechtsgültig beschlossen worden; insbesondere sei der Beschluss der GAV-Kommission vom 18. Januar 2005 nicht verbindlich.\nc) Die Einwohnergemeinde O. macht gestützt auf die Empfehlung des Departements für Bildung und Kultur vom 24. Juni 2010 geltend, die Bestimmung von § 360 GAV sei nach ständiger Praxis teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass für die Kindergärtnerinnen eine den drei Lektionen der Volksschullehrkräfte entsprechende Zeit von 2.25 Stunden als Altersentlastung zu gewähren sei. Der Regierungsrat gelangte in seinem Beschwerdeentscheid im Wesentlichen unter Hinweis auf den Beschluss der GAVKO (GAV-Kommission) vom 18. Januar 2005 zum gleichen Ergebnis. (…)\n3. Gemäss § 9 GAV wird eine GAVKO eingesetzt, welche paritätisch zusammengesetzt ist und unter anderem die Anwendung des GAV überwacht und Streitigkeiten behandelt (Auslegung und Anwendung des GAV). Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: die Überwachung des Vollzugs und der Anwendung der Bestimmungen des GAV (§ 10 lit. a), die Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (§ 10 lit. b) sowie die Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen des GAV (§ 10 lit. c).\n4.a) Die Bestimmung zur Altersentlastung der Lehrpersonen an Volksschule und Kindergarten (§ 360 GAV) wurde bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des GAV an der ersten Sitzung der GAVKO vom 11. Januar 2005 diskutiert und ihre Bedeutung zur Diskussion gestellt, wie im angefochtenen Entscheid (RRB 2011/907, S. 4) unwidersprochen dargestellt ist. In der Folge fasste die GAVKO an der zweiten Sitzung vom 18. Januar 2005 folgenden Beschluss:\n«Ab 1. Februar 2005 gilt die Altersentlastung für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen von drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.) unter gleichzeitiger Verpflichtung der Kindergärtner/innen an den schulischen Nebenleistungen teilzunehmen. Sie sind den Volksschullehrpersonen gleichgestellt. Das Departement für Bildung und Kultur informiert über das Amt für Volksschulen und Kindergarten die Gemeinden.»\nb) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, selber Mitglied der GAVKO, war an diesem Beschluss mitbeteiligt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die GAVKO offensichtlich und zu Recht davon ausgegangen, sie nehme in Anwendung von § 10 lit. b GAV bloss eine Auslegung der strittigen Bestimmung von § 360 GAV vor. Im Beschluss selber ist ebenso wie in der vorangegangenen Diskussion mit keinem Wort angedeutet, dass zu Handen der Sozialpartner eine Änderung des GAV vorbereitet werden soll (§ 10 lit. c GAV). Es ist im Übrigen unbestritten, dass der GAV in diesem Punkt nicht formell abgeändert worden ist, sodass die Ausführungen zur fehlenden Formgültigkeit der angeblichen Änderung ins Leere stossen."}