Damit liegt bei N. keine Behinderung gemäss §§ 37 ff. VSG vor. N. resp. den Eltern fehlt dadurch die Anspruchsberechtigung auf die Förderung in einer Sonderschule und damit auch auf die Übernahme der Schulgelder. c) Entscheiden die Eltern dennoch, ihren Sohn in einer Sonderschule einzuschulen, so haben sie keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgelder durch den Kanton. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besuch der Privatschule günstiger ist als der Besuch der Kleinklasse. Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2011 (VWBES.2011.154)