N. konnte also dem Unterricht seiner Klasse nicht genügend folgen. Gemäss § 36 VSG sind Schüler, welche dem Unterricht der Primarschule nicht folgen können, in einer Kleinklasse auszubilden. Entsprechend wollte der Schulpsychologische Dienst N. in der Kleinklasse einschulen. Ob N. auch der Kleinklasse nicht hätte folgen können, ist nicht nachgewiesen, da er diese nie besuchte. Unbestritten ist, dass N. nicht an ADS leidet. Der Schulpsychologische Dienst erkannte für N. keinen Sonderschulbedarf, welcher weitergehende Abklärungen benötigte. Damit liegt bei N. keine Behinderung gemäss §§ 37 ff.