Im VSG wird der Begriff «Behinderung» nicht näher umschrieben. Der Botschaft des Regierungsrats zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) ist zu entnehmen, dass das massgebende Kriterium die behinderungsbedingte Beeinträchtigung ist, dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu können. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich unbedeutend. b) N. besuchte bis im Januar 2010 die Primarschule. Aufgrund des Januarzeugnisses 2010 konnte das Provisorium für ihn nicht verlängert werden. N. konnte also dem Unterricht seiner Klasse nicht genügend folgen.