Gemäss § 37quinquies Abs. 1 VSG übernimmt der Kanton die Kosten der Sonderschulen und Schulheime, die Gemeinden beteiligen sich mit einem Schulgeld daran. 3.a) Die Anspruchsberechtigung für die Kostenübernahme von Sonderschulen und Schulheime durch den Kanton ist gemäss § 37quinquies VSG an eine Behinderung des Kindes bzw. Jugendlichen gebunden. Im VSG wird der Begriff «Behinderung» nicht näher umschrieben.