Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (Abs. 2). Das Angebot beginnt im Kindergartenalter und dauert bis zum Abschluss der Volksschule (§ 37bis Abs. 2 VSG). Das Angebot kann in begründeten Fällen längstens bis zum 20. Altersjahr ausgedehnt werden (§ 37bis Abs. 3 VSG). Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt gemäss § 37ter Abs. 1 VSG den Anspruch auf Sonderschulung ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle (Abs. 2).