Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule nicht zu folgen vermögen, sind in Kleinklassen auszubilden (§ 36 VSG). b) Die Sonderpädagogik umfasst die Sonderschulen und Schulheime sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote (§ 3ter VSG). Nach § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen des Regelkindergartens oder der Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (Abs. 2).