Aus den Erwägungen: 2.a) Gemäss § 2 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) hat jedes Kind im Rahmen des Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der Unterricht an der Volksschule ist unentgeltlich (§ 7 VSG). Die solothurnische Volksschule umfasst die Regelschule und die Sonderpädagogik (§ 3 VSG). Zur Regelschule gehören die Primarschule, die Oberschule, Sekundarschule und Bezirksschule sowie die Kleinklassen (§§ 28 ff. VSG). Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule nicht zu folgen vermögen, sind in Kleinklassen auszubilden (§ 36 VSG).