SOG 2011 Nr. 25 § 37quinquies VSG. Liegt keine Behinderung vor, fehlt die Anspruchsberechtigung auf eine Förderung in einer Sonderschule. Es besteht auch kein Anspruch auf die Übernahme der Schulgelder. Sachverhalt: N. hat Verhaltens- und Schulleistungsprobleme. Massnahmen wie Schulortwechsel und Klassenrepetition bewirkten nur kurzfristig einige Verbesserungen. Anlässlich eines Standortgesprächs im Januar 2010 wurde festgestellt, dass sämtliche Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft waren. Nur ein Übertritt in die Kleinklasse war noch sinnvoll. Die Eltern von N. suchten nach einer eigenen Lösung. Nach der Probezeit besuchte N. die vierte Klasse an der Privatschule A. in B.